Zur Reha an die Nordsee
Der Mandant hat einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation gestellt. Konkret ging es ihm eine Kur. Dafür zuständig war die Deutsche Rentenversicherung. Zuständig können aber auch andere Träger sein wie zum Beispiel die Krankenversicherung oder die Berufsgenossenschaft. Die Deutsche Rentenversicherung hat den Antrag abgelehnt.
Das steht dazu im Gesetz, § 10 SGB VI:
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation können erbracht werden, wenn die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Die persönlichen Voraussetzungen erfüllt, wenn
1) die Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung erheblich gefährdet oder gemindert ist
2) voraussichtlich
a) bei erheblicher Gefährdung der Erwerbsfähigkeit eine Minderung der Erwerbsfähigkeit durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder Teil habe am Arbeitsleben abgewendet werden kann,
b) bei geminderter Erwerbsfähigkeit diese durch Leistungen zur Rehabilitation oder Teil habe am wesentlich gebessert oder wiederhergestellt oder hierdurch deren wesentliche Verschlechterung abgewendet werden kann.
Diese Voraussetzungen seien beim Mandant nicht erfüllt. Nach unseren Feststellungen ist eine Leistung zur medizinischen uns nicht erforderlich, heißt es weiter. Man halte eine Krankenbehandlung im Rahmen der Krankenversicherung für ausreichend. Mehr stand zur Begründung nicht im Bescheid. Ein typischer Textbaustein ohne Bezug zum konkreten Fall.
Damit war der Mandant nicht einverstanden und so habe ich für ihn den Widerspruch erhoben und Akteneinsicht beantragt. Kurz darauf hat die Deutsche Rentenversicherung eingelenkt und die Reha bewilligt. Die Kur hat er genossen an der Nordsee in St. Peter Ording. Weil der Widerspruch erfolgreich war, hat die Deutsche Rentenversicherung die Rechtsanwaltsgebühren erstattet. Der Mandant musste also keine Kosten tragen.