Der Güterstand der Zugewinngemeinschaft tritt kraft Gesetzes mit der Eheschließung ein.
Unterschiedliche Vermögenszuwächse der Ehegatten werden anlässlich der Scheidung ausgeglichen. Notwendig ist das, weil jeder Ehegatte nach Heirat eigenes Vermögen anhäuft. Gemeinschaftliches Vermögen der Ehegatten entsteht durch die Heirat nicht. Miteigentum der Ehegatten gibt es auch, zum Beispiel wenn ein gemeinsames Grundstück angeschafft wird.
Damit der Zugewinn berechnet werden kann, steht jedem Ehegatten ein Anspruch auf Auskunft über das Vermögen des anderen Ehegatten zur Seite. Es kommt auf das Vermögen bei Eheschließung (= Anfangsvermögen) und bei Zustellung des Scheidungsantrages (= Endvermögen) an. Hat ein Ehegatte Vermögen verschwendet oder verschleiert, wird das bei der Berechnung berücksichtigt. Es gibt einen Schutz vor unredlichen Vermögensverschiebungen.
Über den Zugewinnausgleich, auch über dessen Ausschluss kann eine Vereinbarung getroffen werden, was angesichts der Komplexität der ehelichen Vermögensverhältnisse oft von Vorteil ist. Schon bei Eheschließung ist das möglich. Ebenso ohne Scheidung während der Ehe.
Gelingt keine Einigung über den Zugewinn, kann jeder Ehegatte aus Anlass der Scheidung einen Antrag auf Zugewinnausgleich stellen.