Die Witwenrente ist bereits nach kurzer Dauer möglich!
Mit dieser Frage hat sich das Bundessozialgericht in einer Entscheidung vom 06.05.2010 auseinander gesetzt. Gestritten wurde um die Auslegung des § 46 Abs. 2 a SGB VI. Diese Vorschrift besagt, dass Witwen oder Witwer keinen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente habe, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles, die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige und überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen. Diese Vorschrift gilt seit dem Jahr 2002.
Das Bundessozialgericht hatte über folgenden Sachverhalt zu entscheiden:
Die Klägerin, geboren im Jahre 1950 lebte seit 1978 mit ihrem Partner in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft. Im Jahr 2002 wurde bei ihm ein Krebsleiden festgestellt. Anfang 2004 verschlechterte sich der Gesundheitszustand des Partners. Es kam zu einer ausgedehnten Metastasierung. Am 10.06.2004 wurde der Partner aus dem Krankenhaus entlassen. Er musste sich jedoch bereits am 14.06.2004 erneut in eine stationäre Behandlung begeben. Im Krankenhaus heirateten die Partner am 02.07.2004. Kurz darauf, am 10.07.2004 wurde der Ehemann abermals aus dem Krankenhaus entlassen, wo er kurz darauf am 27.07.2004 verstarb.
Die Witwe macht ihren Anspruch auf Witwenrente geltend. Das Problem besteht darin, dass die Ehe zum Zeitpunkt des Todes des Ehemannes lediglich 25 Tage bestand, der Gesetzgeber aber grundsätzlich ein Jahr vorgesehen hat. Das Bundessozialgericht musste sich also mit der Frage befassen, ob einer der seltenen Ausnahmetatbestände vorliegt. Die Vorinstanz hatte im Sinne der Witwe entschieden. Das Bundessozialgericht sah das allerdings anders. Einschränkend muss darauf hingewiesen werden, dass das Bundessozialgericht keine endgültige Entscheidung getroffen, sondern das Verfahren an die Vorinstanz zurückverwiesen hat.
Zwar sei die Heirat eines zum Zeitpunkt der Eheschließung bereits offenkundig an einer lebensbedrohlichen Erkrankung leidenden Versicherten nach der Rechtsprechung des Senats regelmäßig als ein die Annahme einer Versorgungsehe bestätigender (objektiver) Umstand anzusehen. Gleichwohl sei dadurch der Nachweis nicht ausgeschlossen, dass dennoch überwiegend oder zumindest gleichwertig – aus anderen als Versorgungsgründen geheiratet wurde. Jedoch steige mit dem Grad der Lebensbedrohlichkeit der Krankheit und dem Grad der Offenkundigkeit dieses Umstandes zum Zeitpunkt der Eheschließung zugleich der Grad des Zweifels am Vorliegen solcher besonderer, vom hinterbliebenen Ehegatten zu beweisender Umstände. Das Landessozialgericht wird nun unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Bundessozialgerichts den Sachverhalt weiter ermitteln – konkret bedeutet das, einen Zeugen vernehmen und eine Entscheidung treffen müssen.