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Welche Pflichten hat ein Arbeitnehmer bei Krankheit?

n Arbeitnehmer hat bei Krankheit mehrere Pflichten gegenüber seinem Arbeitgeber. Hier sind die wichtigsten:

  1. Anzeigepflicht:
    • Der Arbeitnehmer muss den Arbeitgeber unverzüglich über seine Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer informieren, § % Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG). Dies sollte am besten telefonisch oder per E-Mail geschehen. Die Diagsnose muss nicht mitgeteilt werden.
    • Erkrankung im Urlaub (Inland): Hier gehen die Meinungen auseinander. Man sollte dennoch unbedingt die Arbeitsunfähigkeit melden, zumal die Entgeltfortzahlung daran anknüpft, § 3 Abs. 1 EFZG.
    • Erkrankung im Urlaub (Ausland): Hier besteht eine gesetzliche Meldobliegenheit, § 5 Abs. EFZG. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit, deren voraussichtliche Dauer und die Adresse am Aufenthaltsort mitzuteilen und zwar schnellstmöglich.
  2. Nachweispflicht:
    • Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, muss der Arbeitnehmer spätestens am vierten Tag eine ärztliche Bescheinigung (Krankschreibung) vorlegen. Der Arbeitgeber kann auch schon früher eine Bescheinigung verlangen, wenn dies im Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung festgelegt ist.
  3. Genesungsbemühungen:
    • Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, alles zu unterlassen, was die Genesung verzögern oder verhindern könnte. Er sollte also ärztliche Anweisungen befolgen und riskante Aktivitäten vermeiden.
  4. Rückkehrmeldung:
    • Nach Ende der Krankheit sollte der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Rückkehr zur Arbeit mitteilen. Dies ist besonders wichtig, wenn die Krankheit länger gedauert hat oder wenn sich die Arbeitsunfähigkeit verlängert.
  5. Mitwirkungspflicht bei der Wiedereingliederung:
    • Bei längeren Krankheitsphasen kann der Arbeitgeber ein betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) anbieten. Der Arbeitnehmer sollte daran mitwirken, um die Rückkehr an den Arbeitsplatz zu erleichtern.
  6. Was passiert bei einem Verstoß?
    • Das es sich um eine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung handelt, kann eine Abmahnung die Folge sein, im Wiederholungsfall auch eine Kündigung.

Diese Pflichten helfen, den Arbeitsablauf im Betrieb aufrechtzuerhalten und sicherzustellen, dass der Arbeitgeber rechtzeitig über die Abwesenheit des Arbeitnehmers informiert ist und entsprechend planen kann.

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