Wegeunfähigkeit in der Rente wegen Erwerbsminderung

Der Arbeitsmarkt gilt auch dann als verschlossen, wenn einem Versicherten die so genannte Wegefähigkeit fehlt, so das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt in einer Entscheidung vom 23.11.2011. Zur Erwerbsfähigkeit gehört auch das Vermögen, einen Arbeitsplatz aufsuchen zu können. Dabei ist ein abstrakter Maßstab anzuwenden. Erwerbsunfähigkeit liegt demnach vor, soweit ein Versicherter nicht täglich viermal Wegstrecken von mehr als 500 m mit einem zumutbaren Zeitaufwand von bis zu 20 Minuten zu Fuß zurücklegen und zweimal öffentliche Verkehrsmittel während der Hauptverkehrszeiten unter Berücksichtigung aller ihm zur Verfügung stehenden Mobilitätshilfen benutzen kann.

Dann gilt die Erwerbsfähigkeit als in beachtlichem Maße einschränkt und die konkrete Benennung einer Verweisungstätigkeit durch die Rentenversicherung ist erforderlich. Dabei sind in diesem Rahmen typisierte, nicht aber „idealisierte“ Wegstrecken zugrunde zu legen. Der wohl mit idealisiert gemeinte Weg unter Klinikbedingungen auf ebener Erde ist in der Realität für Arbeitswege nie zu realisieren. Demgegenüber bedeutet der typisierte Maßstab, dass nicht auf die Besonderheiten des Weges des konkreten Versicherten abzustellen ist. Auch die Benutzung von Fahrzeugen, z.B. eines Rollstuhls, erfüllt nicht die Voraussetzungen eines Zurücklegens von Wegstrecken zu Fuß.

Die von der Rechtsprechung für möglich erachtete Berücksichtigung aller Mobilitätshilfen für das Zurücklegen der Wege zur Arbeit ist von dieser Prüfung zu trennen. Diese konkrete Betrachtungsweise setzt die Prüfung am Maßstab einer Arbeitsstelle voraus, die der Versicherte entweder bereits innehat oder die zumindest konkret vom Rentenversicherungsträger bezeichnet wurde. Nur dann können ggf. von den üblichen und typischen Arbeitswegen abweichende günstigere Bedingungen (stets verfügbares Kfz zur eigenen Nutzung in der Nähe der Wohnung, Parkplatz unmittelbar vor der Arbeitsstelle etc.) zu Lasten des Versicherten berücksichtigt werden.

Fazit:

Erwerbsunfähigkeit kann auch vorliegen, wenn der Betroffene einen Arbeitsplatz unter den oben genannten Bedingungen nicht mehr erreichen kann. Das heißt, allein die fehlende Wegefähigkeit begründet den Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung, obwohl möglicherweise noch leichte Arbeiten verrichtet werden können.

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 23.11.2011, Aktenzeichen: L 3 R 252/08