Wechselmodell: Wer erhält das Kindergeld?
Einfach zu beantworten, wenn sich beide Eltern einig sind. Sie legen untereinander fest, wer das Kindergeld erhalten soll und informieren die Familienkasse.
Sind die Eltern sich nicht einig, kann ein Antrag beim Familiengericht gestellt werden, das dann über die Bezugsberichtigung entscheidet, § 64 Einkommenssteuergesetz (EStG). Deutlicher wird das Gesetz nicht. Die Gerichte entscheiden deshalb nach dem Kindeswohl. Das macht die Sache nicht einfacher, denn im Wechselmodell geht es dem Kind bei beiden Eltern gleichermaßen gut. Sonst hätte das Wechselmodell keinen Sinn.
In einer Entscheidung aus dem Jahr 2019 hat das Kammergericht Berlin auf die Bezugskontinuität abgestellt, also danach gefragt, wer in der Vergangenheit das Kindergeld bezogen hat. Das war praktisch seit der Geburt des Kindes bis zum Widerruf der Bezugsbestimmung durch den Vater die Mutter. Und so soll es nach der Entscheidung des Gerichts bleiben. Es hat keinen Grund gesehen, die Bezugsberechtigung zu ändern und sie dem Vater zuzusprechen.
Praxistipp:
Anlass der Entscheidung war nur vordergründig die Frage, wer das Kindergeld von der Familienkasse erhält. Zwischen den Eltern ging es darum, wie das Kindergeld intern verwendet wird, also wer was für das Kind zu zahlen hat. Das ist aber ein Problem des Unterhalts, der auch beim Wechselmodell zu prüfen ist.
KG Berlin, Beschluss vom 26.08.2019, Aktenzeichen: 13 WF 69/19