gesetzliche & private Pflegeversicherung

Ihr Fachanwalt für Sozialrecht aus Halle (Saale)

Gesetzliche oder Private Pflegeversicherung

In der Pflegeversicherung gilt der Grundsatz „Die Pflegeversicherung folgt der Krankenversicherung“. Wer also in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist, für den gilt die gesetzliche Pflegeversicherung, egal ob man in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert, freiwillig versichert oder familienversichert ist.

Ein Antrag ist nicht erforderlich. Wer aber aus der Versicherungspflicht ausgeschieden ist, zum Beispiel weil er seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt hat, kann sich auf Antrag in der sozialen Pflegeversicherung weiterversichern.

Unterhaltspflichtige Kinder, Ehegatten und Lebenspartner eingetragener gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaften, sind im Rahmen der Familienversicherung mitversichert, wenn ihr monatliches regelmäßiges Gesamteinkommen nicht höher ist als 405 EUR (450 EUR bei geringfügig Beschäftigten). Sie müssen keine Beiträge zahlen.

Auch für freiwillig Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung besteht eine Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung. Freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherte können sich jedoch auf Antrag von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Pflegeversicherung befreien lassen, wenn sie nachweisen, dass sie in einer privaten Versicherung für den Fall der Pflegebedürftigkeit versichert sind. Die Befreiung kann nicht widerrufen werden. Die Entscheidung will also gut überlegt sein, sie wirkt sich auf den Beitrag aus.

Wer privat krankenversichert ist, unterliegt der Versicherungspflicht in der privaten Pflegeversicherung. Der privaten Pflegeversicherung gehört an, wer bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind. Über die Pflegeversicherung wird ein privater Versicherungsvertrag abgeschlossen.

Auf den richtigen Pflegegrad achten

Das ist der Dreh- und Angelpunkt. Auf Ihren Antrag stellt die Pflegeversicherung den Pflegegrad fest an Hand einer Skala fest:

  • Pflegegrad 1: geringe Beeinträchtigung der Selbständigkeit
  • Pflegegrad 2: erhebliche Beeinträchtigung der Selbständigkeit
  • Pflegegrad 3: schwere Beeinträchtigung der Selbständigkeit
  • Pflegegrad 4: schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit
  • Pflegegrad 5: schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung

Vom Pflegegrad hängen viele Leistungen ab. Lassen Sie sich also nicht mit einem zu niedrigen Pflegegrad abspeisen. Sonst verschenken Sie zum Beispiel Pflegegeld.

Leistungen der Pflegeversicherung

  • Pflegegeld für häusliche Pflege
  • Sachleistungen für häusliche Pflege
  • Hilfsmittel
  • Verhinderungspflege
  • stationäre Pflege
  • Kurzzeitpflege
  • ambulant betreute Wohngruppen
  • wohnumfeldverbessernde Maßnahmen
  • Betreungs- und Entlastungsleistungen

Beachte:

Alle erwähnten Leistungen werden nur auf Antrag bewilligt. An den Antrag schließt sich oft ine Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) an. Kosten entstehen durch die Begutachtung nicht. Anschließend wird ein Bescheid erlassen.

Ihre Rechte gegen die Ablehnung:

⇒ Wenn der Antrag abgelehnt wird: Widerspruch!

⇒ Wenn der Widerspruch erfolglos ist: Klage

Wenn Sie mehr wissen wollen:

⇒ Schwerbehinderung: GdB und Merkzeichen

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