Klage

Klage erheben - aber richtig

Klage vor dem Sozialgericht

Wird auch der Widerspruch abgewiesen – ganz oder zum Teil – so bleibt nur die Klage zum Sozialgericht. Oft stehen medizinische Fragen im Mittelpunkt. Dann wird ein Sachverständigengutachten eingeholt, mitunter auch mehrere.

Wo wird die Klage erhoben?

Das zuständige Sozialgericht finden Sie in der Rechtsbehelfsbelehrung. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach Ihrem Wohnsitz zum Zeitpunkt der Klageerhebung. Befindet der Wohnsitz sich im Ausland, kommt es darauf an, wo die Behörde ihren Sitz hat. Was passiert, wenn ich die Klage an das falsche Sozialgericht schicke? Das ist kein Problem. Die Klage wird weitergeleitet an das zuständige Sozialgericht.

Wie wird Klage erhoben?

Die Klage ist bei dem zuständigen Gericht der Sozialgerichtsbarkeit schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erheben. Immer richtig ist deshalb der Brief. Ist die Zeit knapp, dann den Brief vorab per Fax an das Sozialgericht übersenden und das Original auf dem Postweg. Sie können das Gericht auch persönlich aufsuchen und dort die Klage aufnehmen lassen. Die Klagerhebung per E-Mail sieht das Gesetz nicht ausdrücklich vor – § 90 SGG – man sollte das also besser lassen. Die Rechtsprechung ist sich da noch nicht einig. Das Bayerische Landessozialgericht hat das mit einer Entscheidung aus dem Jahr 2012 verneint.

Berufung zum Landessozialgericht

Die Berufung ist nicht uneingeschränkt möglich. Sie ist an bestimmte Voraussetzung gebunden, die zwingend eingehalten werden müssen. Der Beschwerdewert muss 750,00 EUR übersteigen oder es muss über Leistungen für mehr als ein Jahr gestritten werden. Auch hier die Frist von einem Monat, beginnend mit der Zustellung des Urteils des Sozialgerichts.