Rente wegen Erwerbsminderung: Zurechnungszeit wird verlängert
Was bedeutet die Zurechnungszeit bei der Erwerbsminderungsrente?
Zurechnungszeiten sind rentenrechtliche Zeiten, welche bei der Berechnung der Renten wegen Erwerbsminderung, den Hinterbliebenenrenten und bei der Erziehungsrente eine Rolle spielen. Die Rechtsgrundlage für die Zurechnungszeiten ist § 59 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (kurz: SGB VI).
Die Zurechnungszeiten im gesetzlichen Rentenrecht hat der Gesetzgeber deshalb eingeführt, um – teilweise extrem – niedrige Renten zu vermeiden, wenn bei den Renten wegen Erwerbsminderung die Krankheit oder Behinderung bzw. bei den Renten wegen Todes der Tod bereits sehr früh eintritt. In diesen Fällen würde sich aufgrund der erst geringen rentenrechtlichen Zeiten, die bis zum Eintritt des rentenbegründenden Ereignisses zurückgelegt wurden, ein niedriger Rentenanspruch ergeben. Mit den Zurechnungszeiten werden die bisher erreichten rentenrechtlichen Zeiten und Entgeltpunkte aufgestockt. Damit erfolgt durch die Regelung mit den Zurechnungszeiten ein sozialer Ausgleich. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass mit den Zurechnungszeiten die tatsächlich vorhandenen rentenrechtlichen Zeiten verlängert werden.
Durch die Zurechnungszeit wird der Rentenberechtigte so gestellt, als würde während der Zeit, für die die Zurechnungszeit anerkannt wird, eine Beitragsleistung in Höhe des bisherigen individuellen Durchschnittswertes erfolgen.
In der Vergangenheit wurde ein Betroffener so gestellt, als hätte des Erwerbsleben mit 60 Jahren sein Ende gefunden. Viel zu niedrig, denn die Altersgrenze liegt inzwischen bei 67 Jahren. Folge sind geringe Renten und Altersarmut.
Was wird bei der Erwerbsminderungsrente anders?
Erwerbsminderungsrentner werden schrittweise besser gestellt, so der Plan der Bundesregierung, der aus einem aktuellen Gesetzentwurf (18/11926) hervorgeht. Die Zugangsvoraussetzungen werden nicht angetastet. Hat man aber die Erwerbsminderungsrente erreicht, so kann man mit einer höheren Zahlung rechnen.
Wer aus gesundheitlichen Gründen nur noch teilweise oder gar nicht mehr arbeiten kann, wird bei der Höhe der Erwerbsminderungsrente künftig so gestellt, als hätte er bis zum Alter von 65 Jahren (bisher 62 Jahre) mit dem bis zur Erwerbsminderung erzielten durchschnittlichen Einkommen weitergearbeitet. Die schrittweise Erhöhung gilt für Rentenneuzugänge ab 2018 und soll 2024 abgeschlossen sein, wenn der Bundestag zustimmt.
Menschen, die seit dem 1. Juli 2014 erstmalig in Erwerbsminderungsrente gehen, werden bereits besser abgesichert: Die Zurechnungszeit wurde von 60 auf 62 Jahre erhöht.
Fazit:
Mehr als 170.000 Menschen scheiden jährlich aus dem Erwerbsleben aus und beziehen Rente wegen Erwerbsminderung. Die Rente wird sich um rund 50 EUR im Monat erhöhen. Das heißt, es lohnt sich noch mehr als in der Vergangenheit, um die Rente zu kämpfen.
Vor allem, wenn kein Anspruch auf Arbeitslosengeld II besteht, weil das Vermögen oder das Einkommen des in der Bedarfsgemeinschaft zu hoch ist, lohnt sich der Kampf um die Rente. Aber auch dann, wenn die Rente höher ausfällt, als ein mögliches Arbeitslosengeld II.
⇒ Wie erhebe ich gegen den ablehnenden Bescheid Widerspruch?
⇒ Widerspruch abgelehnt? Klage zum Sozialgericht?