BGH zur nichtehelichen Lebensgemeinschaft nach der Trennung
Ein altbekanntes Problem hat wieder einmal den Bundesgerichtshof beschäftigt: Was wird aus der Zuwendung nachdem die Beziehung ihr Ende gefunden hat?
Verschiedene Konstellationen gibt es. Mal geht die Ehe in die Brüche, mal eine nichteheliche Lebensgemeinschaft. Mal stammt die Zuwendung von den Eltern, mal von den Schwiegereltern, mal vom Ehepartner oder eben – wie hier – vom Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Rechtlich wird noch zwischen einer Schenkung und einer Zuwendung unterschieden, womit der juristische Laie nicht viel anfangen kann. Aus diesen Gründen befasst sich der BGH immer wieder mit diesem Problem. Da es in der Regel um hohe Werte geht, wird von den Beteiligten darum mit viel Einsatz gerungen.
Der Sachverhalt ist kurz: Zwei Partner sind in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft verbunden. Einer lässt dem anderen einen hohen Betrag zukommen, verbunden mit dem Ziel, den anderen Partner im Todesfall abzusichern, sofern der Tod während des Bestandes der Lebensgemeinschaft eintritt. Soweit kam es nicht. Was wird also nach dem Ende der Lebensgemeinschaft, das beide Partner erlebt haben, aus der Zuwendung?
Der BGH differenziert zwischen der unbenannten Zuwendung und Schenkung und fragt deshalb, welches Ziel mit der Übertragung des Vermögensweres verbunden war. Die Zuwendung eines Vermögenswerts, die der Absicherung des anderen Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft für den Fall dienen soll, dass der Zuwendende während des Bestands der Lebensgemeinschaft verstirbt, ist regelmäßig keine Schenkung, sondern eine gemeinschaftsbezogene Zuwendung, stellt er fest. Die Zuwendung kann wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage zurückzugewähren sein, wenn die Lebensgemeinschaft nach der Zuwendung scheitert, wird weiter ausgeführt. Begründung: Diente die Zuwendung der Absicherung der Beklagten für den Fall, dass dem Kläger auf der beabsichtigten Reise etwas zustoßen sollte, war sie nicht zur freien Verfügung der Beklagten und insbesondere nicht zum Verbrauch bestimmt, solange der Absicherungsfall nicht eintrat.
Warum wird überhaupt zwischen einer Schenkung und einer Zuwendung unterschieden?
Abgesehen von ganz wenigen und sehr seltenen Ausnahmen kennt das Gesetz keine Rückabwicklung von Schenkungen. Beispiele sind die Verarmung des Schenkers oder eine schwere Verfehlung des Beschenkten, wozu die Beendigung einer Beziehung nicht gehört. Eine Zuwendung wird nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage abgewickelt. Oft, wenn auch nicht immer wird mit dem Ende der Beziehung die Geschäftsgrundlage entfallen. Hier öffnet sich also eine große Tür für die Rückforderung.
Das Rechtsinstitut der unbenannten Zuwendung findet man im Gesetz nicht, sondern es wurde vom BGH entwickelt, allerdings für die Trennung von Ehepartnern. Diese Grundsätze hat der BGH auf die nichteheliche Lebensgemeinschaft übertragen. Es wird weitere Entscheidungen dazu geben und bleibt abzuwarten, inwieweit der BGH noch Paralellen zwischen der Ehe und der nichtehelichen Lebensgemeinschaft sieht.