Krankenversicherung hilft bei Ärztepfusch

Der Vorwurf eines Behandlungsfehlers steht im Raum. Für den Patienten ist es schwer, sich die für die Durchsetzung seiner Ansprüche erforderlichen Informationen zu verschaffen. Wie man an die Informationen gelangt, damit hat sich das Bundessozialgericht befasst.

In § 66 des SGB V heißt es dazu:

Die Krankenkassen sollen die Versicherten bei der Verfolgung von Schadensersatzansprüchen, die bei der Inanspruchnahme von Versicherungsleistungen aus Behandlungsfehlern entstanden sind und nicht nach § 116 des Zehnten Buches auf die Krankenkassen übergehen, unterstützen.

Erforderlich ist dafür zunächst ein Antrag des Betroffenen bei seiner Krankenversicherung. Aus dem Antrag muss die Unterstützungsleistung, die beansprucht wird, deutlich hervor gehen, denn das Gesetz enthält keine konkreten Vorgaben. Über den Antrag wird dann durch Bescheid entschieden. Widerspruch und Klage sind anschließend möglich, wenn die Entscheidung nicht ausfällt, wie gewünscht.

Versicherte haben Anspruch auf Einsichtnahme in die bei Leistungserbringern über sie geführten Patientenakten lediglich aus dem bestehenden öffentlich-rechtlichen Behandlungsverhältnis in entsprechender Anwendung des § 630g BGB. § 630g BGB findet keine unmittelbare Anwendung, weil ein Versicherter, der Leistungen durch eine Eigeneinrichtung seiner Krankenversicherung erhält, keinen Behandlungsvertrag mit seiner Krankenversicherung als Rechtsträgerin der Eigeneinrichtung schließt. Die entsprechende Anwendung der Vorschriften über den Behandlungsvertrag (§§ 630a ff. BGB) ist aber geboten, um eine insoweit bestehende Regelungslücke zu schließen; dies gilt jedenfalls, soweit eine Einsichtnahme in die Patientenakte der Feststellung von Verstößen gegen Sorgfaltspflichten und der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen dient.

Die Krankenversicherung muss dem Versicherten Einsicht in die bei ihr geführte Patientenakte gewähren.

Das gilt, soweit es sich um eine von der Krankenversicherung betriebene Eigeneinrichtung handelt, die Krankenversicherung die Leistungen durch eigene bei ihr angestellte Ärzte erbringt.

BSG, Urteil vom 08.09.2015, Aktenzeichen: B 1 KR 36/14 R

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