Geregelt sind die Kosten im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, gestaffelt nach Beratung, außergerichtlicher Vertretung und Vertretung vor Gericht.
Erstberatung
Ein erstes Beratungsgespräch ist meist der Einstieg. Man schildert in der Kanzlei sein rechtliches Problem, und der Anwalt teilt daraufhin seine rechtliche Einschätzung der Situation mit und zeigt mögliche Handlungsstrategien auf. Mal ist damit das Mandat auch schon zu Ende, mal setzt es sich fort, wie unten beschrieben. Für die Erstberatung fällt eine Gebühr in Höhe von 100,00 EUR an.
Außergerichtliche Vertretung
Ist noch kein Gerichtsverfahren anhängig, spricht man von der außergerichtlichen Vertretung. In familien- oder arbeitsrechtlichen Angelegenheiten richten sich die Gebühren nach dem Verfahrenswert und dem Arbeitsaufwand. Ein Beispiel an Hand der durchschnittlichen Gebühr soll das verdeutlichen:
Verfahrenswert: 5.000,00 EUR
Regelgeschäftsgebühr 434,20 EUR
Auslagenpauschale 20,00 EUR
Umsatzsteuer 86,30 EUR
Gesamtsumme 540,50 EUR
Wird eine Vereinbarung über strittige Fragen getroffen, also zum Beispiel ein Ehevertrag geschlossen, fällt zusätzlich eine Einigungsgebühr an.
Im Sozialrecht entstehen Betragsrahmengebühren, die vom Streitwert unabhängig sind:
Regelgeschäftsgebühr 359,00 EUR
Auslagenpauschale 20,00 EUR
Umsatzsteuer 72,01 EUR
Gesamtsumme 451,01 EUR
Die Beispiele beziehen sich jeweils auf durchschnittliche Angelegenheiten. Es kann davon also Abweichungen geben, wenn zum Beispiel eine Vereinbarung getroffen wird.
Vertretung vor Gericht
Die Berechnung sieht für familienrechtliche Auseinandersetzungen so aus:
Verfahrenswert: 5.000,00 EUR
Verfahrensgebühr 434,20 EUR
Terminsgebühr 400,80 EUR
Auslagenpauschale 20,00 EUR
Umsatzsteuer 158,65 EUR
Gesamtsumme 993,65 EUR
Und so wird im Sozialrecht abgerechnet:
Verfahrensgebühr 360,00 EUR
Terminsgebühr 335,00 EUR
Auslagenpauschale 20,00 EUR
Umsatzsteuer 135,85 EUR
Gesamtsumme 850,85 EUR
Auch vor Gericht kann eine Einigungs- oder Erledigungsgebühr anfallen. Im Sozialrecht sind Abweichungen nach oben oder unten möglich.
Wie wird bezahlt?
Gibt es keine Besonderheiten, zahlt man die Rechtsanwaltsgebühren selbst. Abhängig vom Ausgang der Auseinandersetzung, kann ein Kostenerstattungsanspruch gegen die Gegenseite bestehen, entweder ganz oder zum Teil. Über eine Ratenzahlung können wir reden.
Rechtsschutzversicherung
Übernimmt die Rechtsschutzversicherung die Kosten, erfolgt durch die Kanzlei die Abrechnung gegenüber der Rechtsschutzversicherung. Die Deckungsszusage sollte vor Beginn der Auseinandersetzung eingeholt werden, um unangenehme Überraschungen zu vermeiden. Das kann über die Kanzlei erfolgen. An dieser Stelle wird auch geklärt, ob eine Selbstbeteiligung besteht und gegebenenfalls in welcher Höhe.
Beratungshilfe
Für die Beratung oder die außergerichtliche Auseinandersetzung kommt Beratungshilfe in Frage, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse angespannt sind. Beantragt wird die Beratungshilfe beim Amtsgericht, in dessen Bezirk man wohnt. Dafür gibt es ein Beratungshilfeformular. Dort prüft man den Anspruch und erteilt, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, einen Berechtigungsschein. Wenn Sie den Berechtigungsschein erhalten haben, können Sie einen Termin in der Kanzlei vereinbaren. Dann fällt nur noch eine Selbstbeteiligung von 15,00 EUR an.
Link zum Formular für die Beratungshilfe mit Ausfüllhinweisen
Prozesskostenhilfe
Diese Form der Unterstützung sieht der Gesetzgeber vor für gerichtliche Auseinandersetzungen. Die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung muss hinreichende Aussicht auf Erfolg bieten und darf nicht mutwillig erscheinen, was das Gericht prüfen muss. Außerdem muss man bedürftig sein, was mittels eines Formulares durch das Gericht geprüft wird.
Link zum Formular für die Prozesskostenhilfe mit Ausfüllhinweisen