Keine Prozesskostenhilfe für das Verwaltungsverfahren
Wer die Kosten für den Rechtsanwalt nicht aufbringen kann, hat womöglich einen Anspruch auf staatliche Unterstützung. Unterschieden wird zwischen der Beratungshilfe und der Prozesskostenhilfe. Die Beratungshilfe kann nur für eine außergerichtliche Tätigkeit des Anwalts bewilligt werden, die Prozesskostenhilfe oder auch Verfahrenskostenhilfe, wie sie in familienrechtlichen Auseinandersetzungen genannt wird nur für eine gerichtliche Tätigkeit! Darauf hat das Thüringer Landessozialgericht hingewiesen.
Aber was ist was?
Das Gerichtsverfahren beginnt mit der Einreichung der Klage. Das heißt, alles was davor liegt, kann nur Gegenstand der Beratungshilfe sein, wenn die indiviuellen Voraussetzungen erfüllt sind. Gemeint sind damit das Beratungsgespräch beim Anwalt, der vorgerichtliche Schriftwechsel, aber auch das Verfahren vor der Behörde, also der Antrag und das Widerspruchsverfahren, wenn der Antrag ganz oder teilweise abgelehnt. Die Prozesskostenhilfe reicht bis zur Beendigung der Instanz. Es gibt mehrere Alternativen, häufig sind das Urteil, der Vergleich, die Klagerücknahme und das Anerkenntnis. Ist die gerichtliche Auseinandersetzung zu Ende, kommt wiederum nur noch Beratungshilfe in Frage.
Doch was man tun, wenn man dem Urteil nicht einverstanden ist und Berufung einlegen will? Dann muss erneut die Prozesskostenhilfe beantragt werden. Das Berufungsgericht prüft erneut die Voraussetzungen, also die wirtschaftlichen Verhältnisse und die Erfolgsaussichten.
Das Gericht hat in meinem Sinne entschieden und die Gegenseite legt die Berufung ein, was nun? Dennoch kann die Prozesskostenhilfe beantragt werden. Das Berungsgericht prüft den Antrag nur noch eingeschränkt. Die wirtschaftlichen Verhältnisse werden unter die Lupe genommen, die hinreichende Erfolgsaussicht nicht. Sie wird vom Gesetzgeber quasi unterstellt, weil man in der ersten Instanz bereits erfolgreich war.
Wollen beide Seiten Berufung einlegen, was durchaus möglich ist, wenn beide Seiten nur zum Teil erfolgreich waren, kann ebenfalls Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren beantragt werden. Das Berufungsgericht muss wieder alle Voraussetzungen prüfen.
Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 27.01.2015, Aktenzeichen: L 6 SF 1533/14 B