Hart und bewährt: Das 4-Punkte-Sofortprogramm gegen säumige Unterhaltsschuldner
Punkt 1: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung – Eilverfahren
Zahlt der Unterhaltsverpflichtete den Unterhalt nicht, stellt das den Unterhaltsberechtigten vor große Probleme. Oft kann der Alltag nicht mehr bewältigt werden, der Verlust der Wohnung droht. Es muss deshalb sehr schnell gehen.
Die einstweilige Anordnung ist jetzt das richtige Mittel. Es handelt sich um ein vereinfachtes und beschleunigtes Verfahren. Das Gericht entscheidet binnen weniger Tage über den Anspruch. Es wird nicht vorausgesetzt, dass eine Unterhaltsklage bereits erhoben ist. Die einstweilige Anordnung kann auch während eines langwierigen Unterhaltsverfahrens beantragt und erlassen werden, dann einige Unterhaltsschuldner schlagen immer wieder Haken, um das Verfahren zu verzögern.
Warum der Antrag auf Sozialleistungen allein nicht reicht
Es ist fraglich, ob der Anspruch auf Sozialleistungen wie das Arbeitslosengeld II besteht und ob sie ebenso hoch ausfallen wie der Unterhalt. Außerdem muss man gegenüber dem Amt seine gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse offen legen. Weil der Anspruch auf Unterhalt dem auf Sozialleistungen vorgeht, besteht das Amt darauf, dass der Unterhatlsanspruch verfolgt wird. Man entgeht also mit dem Antrag auf Sozialleistungen nicht der Notwendigkeit sich mit dem Unterhalt auseinander zu setzen. Es besteht dazu auch keinerlei Anlass.
Nach Bekanntgabe an den Antragsgegner kann die Anordnung sofort vollstreckt werden beispielsweise durch Lohn- und Kontopfändung.
Punkt 2: Hauptsacheverfahren vor Gericht
Im Gegensatz zur einstweiligen Anordnung nimmt das Hauptsacheverfahren viel Zeit in Anspruch. Das kann Monate dauern, aber auch Jahre, insbesondere dann, wenn es sich über zwei Instanzen hinzieht. Dafür wird im Hauptsacheverfahren der Anspruch umfassender geprüft. Unterhaltsrückstand ist immer Gegenstand des Hauptsacheverfahrens. Die Geduldigen werden belohnt.
Ist das Kostenrisiko ein Problem, so können Sie Verfahrenskostenhilfe in Anspruch nehmen.
Expertentip: Betreiben Sie beide Verfahren paralell, damit der Unterhalt vorläufig schnell geregelt wird und der Anspruch im Hauptsacheverfahren dann in Ruhe geprüft werden kann.
Punkt 3: Strafanzeige
Wer den Unterhalt nicht pflichtgemäß zahlt, macht sich strafbar, denn in § 170 des Strafgesetzbuches heißt es: Wer sich einer gesetzlichen Unterhaltspflicht entzieht, so daß der Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten gefährdet ist oder ohne die Hilfe anderer gefährdet wäre, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Zwar führt die Strafanzeige allein noch nicht zum pünktlichen Unterhalt, aber der Druck strafrechtlicher Ermittlungen bewegt viele Schuldner zur ordnungsgemäßen Zahlung. Und man gelangt im Strafverfahren oft zu interessanten Einblicken in dessen wirtschaftliche Verhältnisse. Über einen Anwalt kann man Einsicht in die Ermittlungsakte nehmen.
Der Bestrafung will der Unterhaltsschuldner meist entgehen, indem er den Unterhalt schnell zahlt. Nur die wenigsten legen Wert auf eine Verurteilung.
Punkt 4: Bei Kindesunterhalt zusätzlich Antrag auf Unterhaltsvorschuss
Steht der Kindesunterhalt im Streit, kann man Unterhaltvorschuss in Anspruch nehmen. Doch Vorsicht. Der Unterhaltsvorschuss wird nie so hoch ausfallen, wie der gesetzliche Mindestunterhalt.
Ein Beispiel: Das Kind ist fünf Jahre alt. Der Mindestunterhalt liegt seit dem 01.01.2017 bei 246,00 EUR, der Unterhaltsvorschuss beträgt nur 150,00 EUR. Macht einen Unterschied von 96,00 EUR im Monat, also 1.152,00 EUR im Jahr.
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