Die Scheidungskosten setzen sich zusammen aus den Gerichtsgebühren und den Gebühren für den Rechtsanwalt. Grundlage der Berechnung ist der Verfarhenswert. Ist die finanzielle Lage angespannt, besteht ein Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe.
Verfahrenswert
§ 43 des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG) regelt den Verfahrenswert, der die Grundlage für die Berechnung der Gerichts- und Rechtsanwaltsgebühren ist wie folgt:
(1) In Ehesachen ist der Verfahrenswert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Ehegatten, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht unter 3 000 Euro und nicht über 1 Million Euro angenommen werden.
(2) Für die Einkommensverhältnisse ist das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen der Ehegatten einzusetzen.
Daraus folgt
1. der Verfahrenswert darf nicht unter 3.000 EUR angegenommen werden und
2. es kommt auf die Einkommensverhältnisse der Ehegatten an.
Ein Beispiel: Der Mann verdient 2.000 EUR netto und die Frau 1.000 EUR netto. Beides wird addiert (3.000 EUR) und mit drei Monaten multipliziert. Macht einen Verfahrenswert von 9.000 EUR.
Der Verfahrenswert ist aber noch von anderen Faktoren abhängig. Da sind die Folgesachen der Scheidung: Versorgungsausgleich, Zugewinn, Unterhalt, elterliche Sorge oder Umgang. Werden die gemeinsam mit der Scheidung durch das Gericht geregelt, so erhöht sich der Verfahrenswert und mit ihm die Kosten. Die Gerichte können Abschläge beim Verfahrenswert für mindejährige Kinder vornehmen oder Zuschläge für ein hohes Vermögen der Ehegatten. Davon machen die Gerichte aber unterschiedlich Gebrauch.
Rechtsanwaltsgebühren
Das ergibt diese Gebühren für die Scheidung für einen Rechtsanwalt bei einem Verfahrenswert von 9.000 EUR:
Verfahrensgebühr 659,10 EUR
Terminsgebühr 608,40 EUR
Auslagenpauschale 20,00 EUR
Umsatzsteuer 244,63 EUR
Gesamtsumme 1.532,13 EUR
Gerichtsgebühren
Auch für das Gericht werden Gebühren fällig. Bei einem Verfahrenswert von 9.000 EUR sind es 444,00 EUR. Man spricht von einer 2,0 Gebühr nach dem FamGKG. Sie kann sich reduzieren auf 0,5 bzw. 111,00 EUR, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
Scheidungskostenrechner
Hier liegt das Manko der im Internet verbreiteten Kostenrechner für die Scheidung. Sie spiegeln nicht die Abweichungen wieder. Deshalb sind sie ungenau. Welche Folgesachen mit der Scheidung zu regeln sind, kann Ihnen der Kostenrechner nicht sagen. Das kann nur der Rechtsanwalt. Und ob sich die Gerichtsgebühren reduzieren lassen, weiß der Kostenrechner nicht. Besprechen Sie die Scheidungskosten mit Ihrem Rechtsanwalt.
Wer sich für die gesetzlichen Regelungen interessiert, wird fündig im Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG). Für eine überschlägige Berechnung der Verfahrenskosten für Rechtsanwalt und Gericht bietet sich der Scheidungskostenrechner der AG Familienrecht im Deutschen Anwaltverein an.
Verfahrenskostenhilfe
Diese Form der Unterstützung sieht der Gesetzgeber vor für gerichtliche Auseinandersetzungen vor. Die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung muss hinreichende Aussicht auf Erfolg bieten und darf nicht mutwillig erscheinen, was bei der Scheidung kaum ein Problem ist. Außerdem muss man bedürftig sein, was mittels eines Formulares durch das Gericht geprüft wird. Sprechen Sie mich darauf an.
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