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Erwerbsminderungsrente rückwirkend bewilligt – Muss ich Krankengeld oder Arbeitslosengeld erstatten?

Viele Menschen, die eine Erwerbsminderungsrente beantragen, bekommen diese rückwirkend. Zum Beispiel: Der Antrag auf Erwerbsminderungsrente wird im Januar gestellt. Im Dezember erlässt die Rentenversicherung den Bescheid und die Rente wird rückwirkend ab Januar bewilligt.

In der Zwischenzeit muss der kranke, also arbeitsunfähige Mensch von etwas leben:

  • Krankengeld
  • Arbeitslosengeld I
  • Arbeitslosengeld II

Diese Zahlungen können höher oder niedriger als die Erwerbsminderungsrente ausfallen.

Fall 1: Die Erwerbsminderungsrente ist höher also die zwischendurch bezogenen Leistungen

Dann erstattet die Rentenversicherung die Leistungen an Krankenkasse, Arbeitsamt oder Jobcenter. Die Differenz wird an den Betroffenen ausgezahlt. Weil die Rentenversicherung zuvor die Erstattungsansprüche prüfen muss, dauert das einige Zeit, im Rentenbescheid an folgender Formulierung zu erkennen:

Nachzahlung

Für die Zeit von … bis … beträgt die Nachzahlung … EUR.

Die Nachzahlung wird vorläufig nicht ausgezahlt.

Fall 2: Die Erwerbsminderungsrente ist niedriger also die zwischendurch bezogenen Leistungen

Hier könnte man an eine Erstattung der Differenz an Krankenkasse, Arbeitsamt oder Jobcenter denken.

Das Bundessozialgericht hat für das Krankengeld ausdrücklich entschieden, dass das nicht der Fall ist. Zwar fällt der Anspruch auf Krankengeld rückwirkend weg. Die Krankenkasse darf den Unterschiedsbetrag zwischen der Rente und dem höheren Krankengeld nicht von dem Versicherten zurückfordern (BSG, Urteil vom 8.12.1992, Aktenzeichen: 1 RK 9/92). Man muss sich also genau überlegen, wann der Antrag auf Erwerbsminderungsrente gestellt wird.

Genauso ist es mit dem Arbeitslosengeld I, welches häufig nach dem Ende des Krankengeldes (= Aussteuerung) im Wege der Nahtlosigkeit bezogen wird. Gemäß § 145 Absatz 3 SGB III gibt es zwar einen Erstattungsanspruch. Das Arbeitsamt muss sich allerdings an die Rentenversicherung halten. Gegen die Betroffenen ist der Weg verschlossen.

Genauso ist es auch mit dem Arbeitslosengeld II, das sich wiederum häufig an das Arbeitslosengeld I anschließt. Solange keine rechtskräftige Entscheidung über die Erwerbsminderungsrente vorliegt, kann man Arbeitslosengeld II erhalten, sofern man bedürftig ist. Bei der rückwirkenden Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung hat das Jobcenter gegenüber dem ehemals Hilfebedürftigen keinen Rückforderungsanspruch, wenn dieser lediglich den Rentennachzahlungsbetrag vom Rentenversicherungsträger erhält. Das ist die Differenz zwischen dem Arbeitslosengeld II und der etwas höheren Rente wegen Erwerbsminderung (SG Gießen, Urteil vom 17.11.2015, Aktenzeichen S 22 AS 590/14 PKH).

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