Ehevertrag: Sittenwidrigkeit bei Benachteiligung eines Ehegatten
Zu den objektiven und subjektiven Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit eines Ehevertrags aufgrund einer Gesamtschau der zu den Scheidungsfolgen getroffenen Regelungen im Fall der sog. Unternehmerehe hat der BGH einmal mehr Stellung bezogen.
Gegenstand der Entscheidung ist ein Ehevertrag der einen umfassenden wechselseitigen Verzicht beider Eheleute vorsieht. Ausgeschlossen wurden der nacheheliche Unterhalt, der Zugewinn und der Versorgungsausgleich. Die Ehe wurde geschieden. Die Ehefrau hielt den Ehevertrag für nichtig und machte Ansprüche auf nachehelichen Unterhalt und aus dem Versorgungsausgleich geltend. Das Amtsgericht gab dem Mann Recht und wies die Anträge ab. Das Oberlandesgericht änderte die Entscheidung des Amtsgerichts auf die Beschwerde der Frau ab, sprach der Frau den nachehelichen Unterhalt zu und führte den Versorgungsausgleich durch. Damit war nun der Mann nicht einverstanden und er rief den BGH an, der die Entscheidung des Oberlandesgerichts bestätigte.
Mit der Entscheidung stellt der BGH klar, wann ein Ehevertrag sittenwidrig im Sinne von § 138 Abs. 1 BGB ist, was zu dessen Nichtigkeit führt.
Der BGH setzt sich zunächst mit den einzelnen Regelungen zu den Scheidungsfolgen auseinander, die der Ehevertrag enthält, also zum nachehelichen Unterhalt, Zugewinn und Versorgungsausgleich. Er kommt zu dem Ergebnis, das jede einzelne Vereinbarung allein die Sittenwidrigkeit nicht begründet.
Aber:
Selbst wenn die ehevertraglichen Einzelregelungen zu den Scheidungsfolgen jeweils für sich genommen den Vorwurf der Sittenwidrigkeit nicht zu rechtfertigen vermögen, kann sich ein Ehevertrag im Rahmen einer Gesamtwürdigung als insgesamt sittenwidrig erweisen, wenn das Zusammenwirken aller in dem Vertrag enthaltenen Regelungen erkennbar auf die einseitige Benachteiligung eines Ehegatten abzielt.
Das Gesetz kennt zwar keinen unverzichtbaren Mindestgehalt an Scheidungsfolgen zugunsten des berechtigten Ehegatten, so dass auch aus dem objektiven Zusammenspiel einseitig belastender Regelungen nur dann auf die weiter erforderliche verwerfliche Gesinnung des begünstigten Ehegatten geschlossen werden kann, wenn die Annahme gerechtfertigt ist, dass sich in dem unausgewogenen Vertragsinhalt eine auf ungleichen Verhandlungspositionen basierende einseitige Dominanz eines Ehegatten und damit eine Störung der subjektiven Vertragsparität widerspiegelt. Auch eine lediglich auf die Einseitigkeit der Lastenverteilung gegründete tatsächliche Vermutung für die subjektive Seite der Sittenwidrigkeit lässt sich bei familienrechtlichen Verträgen nicht aufstellen. Ein unausgewogener Vertragsinhalt mag zwar ein gewisses Indiz für eine unterlegene Verhandlungsposition des belasteten Ehegatten sein. Gleichwohl wird das Verdikt der Sittenwidrigkeit in der Regel nicht gerechtfertigt sein, wenn außerhalb der Vertragsurkunde keine verstärkenden Umstände zu erkennen sind, die auf eine subjektive Imparität hindeuten, insbesondere infolge der Ausnutzung einer Zwangslage, sozialer oder wirtschaftlicher Abhängigkeit oder intellektueller Unterlegenheit, so der BGH.
Was heißt das?
Es kommt nicht allein auf den Vertrag bzw. dessen Inhalt an, sondern auch auf die Umstände, die für den Abschluss des Vertrages ausschlaggebend sind. Das Gesetz gibt keinen umfassenden Schutz, wenn sich ein Vertrag als wirtschaftlich ungünstig erweist. Das unterstreicht der BGH.