Düsseldorfer Tabelle neu 2023
Im Lichte der gravierenden und bislang ungebremsten Inflation hat das OLG Düsseldorf die neue Unterhaltstabelle veröffentlicht. Sie regelt den Unterhalt ab Januar 2023. Ging es im letzten Jahr noch moderat zu, hat das OLG Düsseldorf nun erhebliche Veränderungerungen vorgenommen. Der Unerhalt und die Freibeträge steigen. Wo die Einkommensverhältnisse beengt sind, wird es Probleme geben, insbesondere beim Kindesunterhalt, aber auch beim Trennungs- und Geschiedenenunterhalt.
Gläubiger und Schuldner sollten darauf achten, dass die Beträge für den Kindesunterhalt angepasst werden. Sofern der Kindesunterhalt dynamisch tituliert ist, wird der neue Unterhalt automatisch fällig. Besser, man erinnert den Schuldner daran. Sonst entsteht ein großer Rückstand. Ob der sich durchsetzen lässt ist nicht immer gewiss.
Was ist neu?
Der Kindesunterhalt erhöht sich, ebenso das Kindergeld. Der Mindestunterunterhalt = 100 % bis zu einem unterhaltsrechtlichen Einkommen von 1.900,00 EUR sieht nun so aus:
- 0 – 5 Jahre = 312,00 EUR (2022 286,50 EUR) (2021 283,50 EUR) (2020 267,00 EUR)
- 6 – 11 Jahre = 377,00 EUR (2022 345,50 EUR) (2021 341,50 EUR) (2020 322,00 EUR)
- 12 – 17 Jahre = 463,00 EUR (2022 423,50 EUR) (2021 418,50 EUR) (2020 395,00 EUR)
- ab 18 Jahre = 378,00 EUR (2022 350,00 EUR) (2021 345,00 EUR) (2019 326,00 EUR)
Angepasst werden auch die Zahlungen in den höher Einkommensgruppen oberhalb von 1.900 EUR. Ist das Einkommen höher, fällt es nicht mehr so schwer, den Unterhalt zu zahlen.
Für Unterhaltsschuldner: Achten Sie auf den Selbstbehalt
Notwendiger Selbstbehalt gegenüber minderjährigen unverheirateten und ihnen gleichgestellten volljährigen Kindern
- für Nichterwerbstätige 1.120,00 EUR (2022 960,00 EUR)
- für Erwerbstätige 1.370,00 EUR (2022 1.160,00 EUR)
Angemessener Selbstbehalt gegenüber volljährigen Kindern 1.650,00 EUR (2022 1.400,00 EUR)
Angemessener Selbstbehalt gegenüber dem Ehegatten sowohl beim Trennungs- als auch beim nachehelichen Unterhalt und Unterhalt aus Anlass der Geburt
- für Erwerbstätige 1.510,00 EUR (2022 1.280,00 EUR)
- für Nichterwerbstätige 1.385,00 EUR (2022 1.180,00 EUR)