Doppelte Haushaltsführung: Kosten für Möbel und Hausrat voll absetzbar
Der Bundesfinanzhof (BFH) entscheidet für Berufspendler. Wer aus beruflichen Gründen einen doppelten Haushalt führt, kann die Kosten für Einrichtungsgegenstände und Hausrat als Werbungskosten unbegrenzt absetzen. Die Finanzverwaltung hatte diese Ausgaben auf einen Höchstbetrag von 1.000,00 EUR im Monat begrenzt. Dem hat der BFH nun widersprochen.
Nur die Kosten der Unterkunft seien auf den Höchstabzugsbetrag von 1.000,00 EUR gedeckelt, nicht aber Aufwendungen für Haushaltsartikel und Einrichtungsgegenstände. Die Nutzung der Einrichtungsgegenstände sei nicht mit der Nutzung der Unterkunft als solcher gleichzusetzen. Daher sind diese, soweit sie notwendig sind, unbegrenzt abzugsfähig, so der BFH.