Diskriminierung wegen Schwerbehinderung im öffentlichen Dienst
Öffentliche Arbeitgeber sind nach § 82 Satz 3 SGB IX gesetzlich verpflichtet, schwerbehinderte Stellenbewerber zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen. Es sei denn, es ist offensichtlich, dass ihnen die fachliche Eignung fehlt.
Eine zu Unrecht unterbliebene Einladung zu einem Vorstellungsgespräch kann die Vermutung einer Benachteiligung wegen einer Behinderung begründen, wodurch insbesondere Entschädigungsansprüche gemäß § 15 Abs. 2 AGG ausgelöst werden können. Unterlässt es der öffentliche Arbeitgeber entgegen § 82 Satz 2 SGB IX, einen schwerbehinderten, fachlich geeigneten Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen, so ist dies eine geeignete Hilfstatsache („Indiz“) nach § 22 AGG, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen einer Benachteiligung wegen der Behinderung spricht (BAG, Urteil vom 22.8.2013, 8 AZR 563/12). Die Gerichte sprechen den betroffenen Schwerbehinderten bis zu 3 Monatsgehälter als Entschädigung zu.
Ob ein Bewerber offensichtlich nicht die notwendige fachliche Eignung hat, ist im Wesentlichen anhand der Stellenauschreibung für die zu besetzende Stelle zu prüfen. Entscheidend sind demnach die Ausbildungs- und Prüfungsvoraussetzungen für die zu besetzende Stelle und die einzelnen Aufgabengebiete sowie die nach der geforderten ausreichenden praktischen Erfahrungen. Mit dem Anforderungsprofil bestimmt der öffentliche Arbeitgeber den Umfang seiner, der eigentlichen Auswahlentscheidung vorgelagerten, verfahrensrechtlichen Verpflichtung (BAG, Urteil vom 24.1.2013, 8 AZR 188/12).
Diese Erfordernisse werden von den in der Stellenausschreibung geforderten Qualifikationsmerkmalen konkretisiert. Nach Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Durch die Bestimmung des Anforderungsprofils für einen Dienstposten legt der Dienstherr die Kriterien für die Auswahl der Bewerber fest. Das Anforderungsprofil muss die objektiven Anforderungen der Stelle abbilden. Die Ausschreibung dient der Absicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs potenzieller Bewerber. Für das Auswahlverfahren bleibt die Dienstpostenbeschreibung verbindlich. Die Funktionsbeschreibung des Dienstpostens bestimmt objektiv die Kriterien, die der Inhaber erfüllen muss.
Ein schwerbehinderter Bewerber muss bei einem öffentlichen Arbeitgeber die Chance eines Vorstellungsgesprächs bekommen, wenn seine fachliche Eignung zweifelhaft, aber nicht offensichtlich ausgeschlossen ist. Selbst wenn sich der öffentliche Arbeitgeber aufgrund der Bewerbungsunterlagen schon die Meinung gebildet hat, ein oder mehrere andere Bewerber seien so gut geeignet, dass der schwerbehinderte Bewerber nicht mehr in die nähere Auswahl komme, muss er den schwerbehinderten Bewerber nach dem Gesetzesziel einladen. Der schwerbehinderte Bewerber soll den öffentlichen Arbeitgeber im Vorstellungsgespräch von seiner Eignung überzeugen können. Wird ihm diese Möglichkeit genommen, liegt darin eine weniger günstige Behandlung, als sie das Gesetz zur Herstellung gleicher Bewerbungschancen gegenüber anderen Bewerbern für erforderlich hält. Der Ausschluss aus dem weiteren Bewerbungsverfahren ist eine Benachteiligung, die in einem ursächlichen Zusammenhang mit der Behinderung steht. Das Anforderungsprofil muss den objektiven Anforderungen der Stelle entsprechen (BAG, Urteil vom 21.7.2009, 9 AZR 431/08).
Die mangelnde Eignung des schwerbehinderten Bewerbers ist offensichtlich, wenn zweifelsfrei erkennbar ist, dass der Bewerber den Tätigkeitsanforderungen der zu besetzenden Stelle nicht gewachsen ist. Die Einladung ist also dann entbehrlich, wenn der Bewerber unter keinem Gesichtspunkt für die ausgeschriebene Stelle geeignet erscheint.
Diese Grundsätze hat das Bundesarbeitsgericht bekräftigt und einem Schwerbehinderten Bewerber eine Entschädigung vom einem Monatsgehalt zugesprochen.