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Bundesfinanzhof: Scheidungskosten können nicht von der Steuer abgesetzt werden

Scheidungskosten können nicht als außergewöhnliche Belastungen im Sinne von § 33 Einkommensteuergesetz geltend gemacht werden.

Scheidungskosten sind Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) nach § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG. Sie sind vom Abzug als außergewöhnliche Belastungen ausgeschlossen. Denn ein Steuerpflichtiger erbringt die Aufwendungen für ein Scheidungsverfahren regelmäßig nicht zur Sicherung seiner Existenzgrundlage und seiner lebensnotwendigen Bedürfnisse. Damit beendet der Bundesfinanzhof (BFH) einen Streit, der seit Jahren die Finanzgerichte beschäftigt und unterschiedliche Entscheidungen hervor gebracht hat. Einen Überblick über die Rechtsprechnung in der Vergangenheit finden Sie hier.

Gegenstand des Verfahrens war eine Einkommensteuererklärung für das Jahr 2014.

Der BFH verwendet die Formulierung „regelmäßig“. Das heißt, Ausnahmen sind also denkbar.

Nach § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG sind Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) vom Abzug ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können. Dazu gehören nicht Kosten des Scheidungsverfahrens. Denn ein Ehegatte erbringt die Aufwendungen für ein Scheidungsverfahren regelmäßig nicht zur Sicherung seiner Existenzgrundlage und seiner lebensnotwendigen Bedürfnisse.

In der Vergangenheit hat der Bundesfinanzhof es nur in Fällen für möglich gehalten, dass der Steuerpflichtige ohne den Prozess seine Existenzgrundlage verlieren und seine notwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen könne, in denen entweder die Nutzung des Wohnhauses zu eigenen Wohnzwecken ernsthaft in Frage gestellt war oder der Steuerpflichtige durch eine Vertragsverletzung oder eine unerlaubte Handlung schwerwiegende körperliche Schäden erlitten hatte.

Durch den BFH wurden als Existenzgrundlage eines Steuerpflichtigen etwa ein Betrieb, ein Beruf und die daraus erzielten Einkünfte, ein Arbeitsplatz oder sonstige dem Steuerpflichtigen zur Verfügung stehende Mittel bezeichnet.

Eine Existenzbedrohung hat der BFH jedoch auch insoweit nur angenommen, als der Steuerpflichtige Ausgleich seiner materiellen Schäden begehrte. Ausgeschlossen hat er immaterielle Schäden –etwa Ansprüche auf Schmerzensgeld. Dasselbe galt für ein von einem Kind eingeleitetes Vaterschaftsfeststellungsverfahren. Ebenso wenig berühren nach der Rechtsprechung des BFH Streitigkeiten über das Umgangsrecht der Eltern mit ihren Kindern die Existenzgrundlage des Steuerpflichtigen. Scheidungskosten hat der BFH nicht der Fallgruppe der Existenzgefährdung zugerechnet.

Was kostet die Scheidung?

Fazit:

Die Scheidungskosten wird man in der Zukunft nicht mehr also außergewöhnliche Belastungen geltend machen können. Was anderes könnte gelten für Streitigkeiten der Ehegatten/Geschiedenen vor Gericht, die die Existenzgrundlage und die notwendigen Bedürfnisse berühren. Dann lohnt sich der Antrag beim Finanzamt.

BFH, Urteil vom 18.05.2017, Aktenzeichen VI R 9/16

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