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Bandscheibenerkrankung als Berufskrankheit?

Wo findet man die Berufskrankheiten?

Berufskrankheiten sind nach § 9 Abs. 1 Satz 1 SGB VII Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als Berufskrankheiten bezeichnet und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit erleiden. Nach § 1 der Berufskrankheitenverordnung (BKV) sind Berufskrankheiten die in der Anlage 1 bezeichneten Krankheiten. Also nur die in der Verordnung aufgeführten Krankheiten sind als Berufskrankheiten anerkannt.

In der Anlage 1 zur BKV ist unter Nr. 2108 bezeichnet: „Bandscheibenbedingte Erkrankungen der Lendenwirbelsäule durch langjähriges Heben oder Tragen schwerer Lasten oder durch langjährige Tätigkeiten in extremer Rumpfbeugehaltung, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können.“

Wann ist die kaputte Wirbelsäule eine Beruskrankheit?

Dazu hat das LSG Thüringen im Fall eines Bauarbeiters eine Entscheidung getroffen und folgende Voraussetzungen festgehalten:

  1. Verrichtung einer versicherten Tätigkeit (sachlicher Zusammenhang)
  2. Einwirkungen von Belastungen, Schadstoffen oder ähnlichem auf den Körper (Einwirkungskausalität)
  3. Einwirkungen müssen eine Krankheit verursacht haben (haftungsbegründende Kausalität)

Punkt 1. Ist kein Problem. Lehre zum Baufacharbeiter 1984 bis 1986. Dann Arbeit unter anderem als Maurer bis 2009. Eine Versicherte Tätigkeit hat der Kläger ausgeübt.

Die mit der Arbeit verbundenen Belastungen sieht das LSG als gegeben an, Punk 2 ist also erfüllt. Der Kläger leidet an schweren Problemen mit den Bandscheiben der Lendenwirbelsäule. Vorliegend sei davon auszugehen, dass die arbeitstechnischen Voraussetzungen gegeben sind, also entsprechende tätigkeitsbezogene Expositionen im schädigenden Maß vorhanden waren. Grundsätzlich können die Belastungen Schäden an den Bandscheiben hervorrufen, so das Gericht.

Fraglich ist aber, ob das in diesem Fall so ist, Punkt 3. Haben die Belastungen in Ausübung des Berufs tatsächlich zu den Schäden an den Bandscheiben geführt oder kommen auch andere Ursachen in Frage.

Aus dem Vorliegen der arbeitstechnischen Voraussetzungen könne angesichts der multifaktoriellen Entstehung von bandscheibenbedingten Erkrankungen der LWS nicht automatisch auf das Bestehen der Anspruchsvoraussetzungen der BK Nr. 2108 geschlossen werden. In der medizinischen Wissenschaft sei anerkannt, dass Bandscheibenschäden, insbesondere der unteren Lendenwirbelsäule, in allen Altersgruppen, sozialen Schichten und Berufsgruppen vorkommen. Da diese Bandscheibenerkrankungen in Berufsgruppen, die während ihres Arbeitslebens keiner schweren körperlichen Belastung ausgesetzt waren, ebenso vorkommen wie in solchen, die schwere körperliche Arbeit geleistet haben, kann allein die Erfüllung der arbeitstechnischen Voraussetzungen die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines wesentlichen Kausalzusammenhangs nicht begründen. Auf den Nachweis kommt es an. Gelingt der nicht, gehen die Betroffenen leer aus.

Weitere medizinische Kriterien müssen hinzukommen: Beschrieben sind sie in den Konsensempfehlungen „Medizinische Beurteilungskriterien zu bandscheibenbedingten Berufskrankheiten der Lendenwirbelsäule“, 2005. Sie haben heute Gültigkeit, wie das Gericht herausstreicht. Sie finden die Kriterien hier. Damit soll der Nachweis über die Ursache der lädierten Bandscheiben geführt werden. Dem Kläger gelang das nicht. Das Gericht hat dazu Sachverständigengutachten eingeholt, konnte sich aber nicht davon überzeugen, dass die Schäden auf die Tätigkeit als Mauer zurückgehen.

Thüringer Landessozialgericht, Urteil vom 01.07.2021, Aktenzeichen L 1 U 976/18

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