Unterhalt: Verfahrenswert der Auskunftsstufe
Damit der Unterhalt berechnet werden kann, muss das Einkommen der Beteiligten bekannt sein. Das gilt für Kindesunterhalt, Elternunterhalt sowie Trennungs- und Geschiedenenunterhalt. Deshalb gibt es den Anspruch auf Auskunft über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse.
Der Anspruch wird vor Gericht im Klageweg verfolgt und man kann sich dort dagegen verteidigen, wenn man meint, der Auskunftsanspruch besteht nicht. Dabei ist größte Präzision gefragt, sonst fehlen am Ende wichtige Informationen oder Belege. Und hier kommt der Verfahrenswert ins Spiel.
Der dient eigentlich als Berechnungsgrundlage für Gerichts- und Rechtsanwaltsgebühren und wird vom Gericht festgelegt. Wiederholt hat sich der Bundesgerichtshof damit befasst und ihn in einer Entscheidung auf 500,00 EUR festgesetzt und damit die Vorinstanz bestätigt.
Warum ist das so wichtig?
Der Rechtsstreit beginnt vor dem Amtsgericht. Ist man mit der Entscheidung des Amtsgerichts nicht einverstanden, kann man Beschwerde zum Oberlandesgericht einlegen. Aber nur, wenn der Beschwerdewert erreicht ist. Der liegt bei 600,00 EUR. Alles darunter kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
Entscheidet das Amtsgericht über die Auskunft zu den Vermögensverhältnissen, so wird es den Verfahrenswert auf 500,00 EUR festsetzen, von wenigen Ausnahmen einmal abgesehen. Der Bundesgerichtshof gibt das so vor.
Damit ist das Amtsgericht in einer solchen Auseinandersetzung die erste und die letzte Instanz, denn der Beschwerdewert wird nicht erreicht. Eine Korrektur der Entscheidung mit Hilfe der Beschwerde ist nicht möglich. Versäumnisse, die vor dem Amtsgericht passieren, lassen sich nicht mehr beheben. Besonders bitter, wenn man nun seinen Unterhalt nicht berechnen kann.