Arbeitsunfall – Homeoffice
Der Anspruch ergibt sich aus dem SGB VII
Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz begründenden Tätigkeit (= versicherte Tätigkeit), § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII.
Das schließt Unfälle im Homeoffice ein, wie man das inzwischen ausdrücklich im Gesetz nachlesen kann. Fraglich ist oft, ob die betriebliche Tätigkeit kausal für den Unfall ist. Nur dann greift die gesetzliche Unfallversicherung. Das macht eine Entscheidung des LSG Bayern deutlich.
Worauf es nach der Rechtsprechung ankommt
Die Abgrenzung ist schwierig, Details geben den Ausschlag. Das Gericht hilft den Versicherten zunächst, indem es festhält, bei einem häuslichen Arbeitsplatz beschränke sich der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung nicht auf den Bereich des Hauses, der unmittelbar der Ausübung der versicherten Tätigkeit dient. Das wird regelmäßig der Schreib- oder Küchentisch sein. Der Unfall kann sich also auch anderer Stelle im Haus oder in der Wohnung ereignen.
Entscheidend ist, dass der Versicherte im Unfallzeitpunkt eine Verrichtung mit der Handlungstendenz ausgeführt hat, die objektivierbar dem Geschäftsbetrieb diente. Das kann auch eine Handlung sein, die neben betrieblichen zugleich auch eigenwirtschaftliche Interessen verfolgte. Der Kläger hatte sich in den Keller seines Hauses begeben, um die Heizung höher zu drehen. Aus Sicht des Gerichts verfolgte er damit betriebliche und eigenwirtschaftliche (anders formuliert: private) Interessen. Kein Problem, meint das Gericht. Ein Standpunkt im Sinne der Versicherten.
Just in dem Augenblick, in dem der Kläger den Temperaturregler hochdrehte, kam es jedoch zu einer Verpuffung wegen eines Defekts der Heizungsanlage. Eine Verletzung im Gesicht war die Folge.
Ein Arbeitsunfall liege nicht vor, wenn sich im rein persönlichen Wohnbereich des Versicherten ein Unfall ereignet, dessen wesentliche Ursache eine spezifische Gefahr der eigenen Häuslichkeit ist. So hat es das LSG Bayern Urteil vom 12.05.2021 zum Aktenzeichen L 3 U 373/18 entschieden. Die der privaten Wohnung innewohnenden Risiken habe grundsätzlich nicht der Arbeitgeber, sondern der Versicherte zu verantworten, weil er kraft seiner Verfügungsmacht, die der privaten Risikosphäre entspringenden Gefahren durch entsprechendes Verhalten weitgehend beseitigen bzw. reduzieren könne. Das vom häuslichen und damit persönlichen Lebensbereich ausgehende Unfallrisiko soll den Versicherten und nicht der gesetzlichen Unfallversicherung angelastet werden. Übt also der Versicherte eine Tätigkeit im inneren Zusammenhang mit dem betrieblichen Tätigkeitsbereich aus, kann die Unfallkausalität ausgeschlossen sein, wenn Ursache des Unfallereignisses eine vom häuslichen bzw. privaten Bereich ausgehende Gefahr ist, so das Gericht weiter.
Fazit:
Das LSG Bayern hilft den Versicherten in zweierlei Hinsicht: Erstens beschränkt sich der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung nicht auf den unmittelbaren Arbeitsplatz und zweitens sind vom Versicherungsschutz auch Handlungen umfasst, die betrieblichen und privaten Interessen dienen. Das vom häuslichen/privaten Lebensbereich ausgehende Risiko ist aber nicht versichert, woran die Klage gescheitert ist.
Tipp:
Der Kampf um die Anerkennung als Arbeitsunfall lohnt sich immer, weil nur so ein Anspruch auf Verletztengeld bzw. Verletztenrente bestehen kann.
Was Sie beim Widerspruch gegen den Bescheid beachten müssen.