Arbeitslosengeld trotz Arbeitsvertrag – Wie geht das?
Der Blick ins Gesetz hilft. Die Arbeitslosigkeit ist in § 138 SGB III definiert. Arbeitslos ist, wer Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer ist und
1. nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht (Beschäftigungslosigkeit),
2. sich bemüht, die eigene Beschäftigungslosigkeit zu beenden (Eigenbemühungen), und
3. den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht (Verfügbarkeit).
Drei Voraussetzungen müssen also erfüllt sein. Eine davon ist die Beschäftigungslosigkeit. Darum soll es hier gehen. Beschäftigungslos und arbeitslos sind nicht identisch, sondern Beschäftigungslosigkeit ist eine Voraussetzung der Arbeitslosigkeit. Klingt kompliziert, öffnet aber den Betroffenen eine Tür in folgender häufiger Situation:
Arbeitnehmer ist lange krank. Arbeitsvertrag ist nicht gekündigt. Ende des Krankengeldes naht (= Aussteuerung). Was nun? Arbeitslosengeld oder Erwerbsminderungsrente?
Hier hilft der Gesetzgeber mit der sogenannten Nahtlosigkeit nach § 145 SGB III. Diese Vorschrift verzichtet zugunsten von leistungsgeminderten Personen auf das Vorliegen von Arbeitslosigkeit, also auf das Ende des Arbeitsvertrages. Voraussetzung ist, dass die Person sich mit ihrem Restleistungsvermögen dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stellt. Ist in der Regel eine Formalität. Die Absicht des Gesetzgebers hilft den Betroffenen. Es geht um die Abgrenzung von Arbeitslosigkeit (= Arbeitslosengeld) und Erwerbsminderung (= Erwerbsminderungsrente).
Dann sollten zwei Anträge gestellt werden, einer auf Arbeitslosengeld und einer auf Erwerbsminderungsrente. Der Trick funktioniert erst mit der Aussteuerung. Nehmen Sie aber rechtzeitig Kontakt zur Bundesagentur für Arbeit und zur Rentenversicherung auf, ca. drei Monate vorher.
Das Arbeitslosengeld wird nun gezahlt, bis rechtskräftig über den Anspruch auf Erwerbsminderungsrente entschieden ist. Das kann der Bescheid sein, aber auch der Widerspruchsbescheid oder das Urteil vom Gericht. Beachte: Das Arbeitslosengeld wird nur für die Dauer gezahlt, für die darauf ein Anspruch besteht.