AG Bad Hersfeld zu Whatsapp: Eltern müssen ihre Kinder überwachen
Überlassen Eltern ihrem minderjährigen Kind ein Smartphone zur dauernden eigenen Nutzung, so stehen sie in der Pflicht, die Nutzung dieses Geräts durch das Kind bis zu dessen Volljährigkeit ordentlich zu begleiten und zu beaufsichtigen, meint das Gericht.
Es bestehen keine vernünftigen Gründe, einem Kind ein Smartphone auch noch während der vorgesehenen Schlafenszeit zu überlassen, führt es weiter aus.
Das Gericht hat die Mutter des Kindes verpflichtet, mit dem Kind eine schriftliche Medien-Nutzungsvereinbarung (Vorlage z.B. unter www.mediennutzungsvertrag.de ) zu schließen und diese dem Gericht binnen 1 Monat ab Zustellung dieses Beschlusses in Kopie zu übersenden.
Die Kindesmutter wird weiter verpflichtet, von allen Personen, welche aktuell im Adressbuch des Smartphones ihres Sohnes gespeichert sind, schriftliche Zustimmungserklärungen dahingehend einzuholen, ob diese Personen damit einverstanden sind, dass der Sohn in dem Adressbuch seines Smartphones die Telefonnummer(n) und den Namen – wenn ja, in welcher Form (Pseudonym, Kürzel oder aber Vor- oder/und Nachname als Klardatum) – der jeweiligen Person speichert und dass die Daten von dort dann regelmäßig über die vom Sohn gleichzeitig genutzte Applikation „WhatsApp“ an den Betreiber WhatsApp Inc. in Kalifornien/USA übertragen / hochgeladen werden, wo diese Daten zu vielfältigen Zwecken des Betreibers laut dessen Nutzungsbedingungen frei weiter verwendet werden können.
Was heißt das?
Beide, Mutter und Sohn, tun mir leid! Die Entscheidung hat zurecht deutliche Kritik erfahren. Die Auflagen des Gerichts sind fern der Realität in Familie und bergen jede Menge Konfliktpotential. Laufend kommen neue Kontakte hinzu, wovon die Mutter womöglich nichts erfährt. Mit jedem einzelnen muss die Mutter Kontakt aufnehmen und die Zustimmung einholen.
Die vom Gericht gesehenen Probleme der Haftung des Kindes für die Inhalte der Nachrichten sehen andere Experten nicht. Lesenswert ist der Artikel von Dr. Carsten Ulbricht auf lto.de.
Interessant ist hier vor allem ein Urteil des OVG Schleswig (Urt. v. 09.10.2013, Az. 8 A 37/12, 8 A 14/12 und 8 A 218/11). Dieses sieht eine datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit primär bei dem Betreiber des jeweiligen Mediums, hier Whatsapp, und eben nicht beim Nutzer, wird dort ausgeführt. Das trifft den privaten Bereich und nicht die geschäftliche Nutzung.
Die Entscheidung im Volltext: AG Bad Hersfeld, Beschluss vom 15.05.2017, Az.: F 120/17 EASO